29.11.2017 NR franz ruppen mit einer frage an den Bundesrat

Link zur Anfrage

 

Wir haben die Antwort am 04.12.17 Erhalten! Leider wird das Senkenberg Institut in der Hybridfrage als nicht unabhängig betrachtet. Zudem wurde es Verfahren des Senkenberg Instituts zur Feststellung der Hybridisierung im Bezug auf das europäische Problem wissenschaftlich strak kritisiert! Es arbeitet ganz eng mir Prof. Dr. L. Boitani und dem LCIE zusammen.

 

27.01.2017 UREK - JAGD AUF DEN WOLF VERTAGT

Zur Regulierung des Wolfbestandes möchte die Umweltkommission des Ständerates den Handlungsspielraum im Rahmen der Berner Konvention möglichst weitgehend ausnutzen. Für die umfassende Beurteilung will sie deshalb die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Jagdgesetzes abwarten.

 

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat beschlossen, den Entscheid zur Standesinitiative des Kantons Wallis 14.320 «Wolf. Fertig lustig!», die die Jagd auf den Wolf ermöglichen möchte, erst in Kenntnis der Vorlage zur Umsetzung der Motion Engler 14.3151 zu fällen. Voraussichtlich wird der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf dazu bis zum Sommer 2017 dem Parlament vorlegen. In der Diskussion rund um die Bestandesregulierung beim Wolf strich die Kommission hervor, der Spielraum im Rahmen der Berner Konvention müsse weitestgehend ausgeschöpft werden. Zudem regt sie an anzustreben, den Schutzstatus des Wolfes bei der Berner Konvention zurückzustufen (Wechsel von der Liste der streng geschützten zur Liste der geschützten Tierarten). Damit könnte der Wolf gleich behandelt werden wie z. B. der Luchs oder der Steinbock, und weitergehende Massnahmen für die Bestandesregulierung wären möglich. Die Kommission erwartet vom Bundesrat ein entsprechendes, internationales Engagement.

 

LINK ZUR SEITE

24.09.2016 standesinitiative wallis: wolf. fertig lustig!

Am 26.11.2014 wurde die Standesinitiative Nr.: 14.320 "Wolf. Fertig lustig!" des Kanton Wallis eingereicht.

 

Die UREK des Ständerats und Nationalrats empfahlen der Standesinitiative folge zu leisten.

Am 09.03.2016 wurde diese Standesinitiative vom Ständerat abgelehnt.

Am 14.09.2016 wurde diese Standesinitiative vom Nationalrat angenommen.

 

Nun liegt der Ball wieder beim Ständerat. Wir hoffen, dass die Stände nach dem JA im Nationalrat folge leisten.

 

Bei dieser Gelegenheit bedanken wir uns herzlich bei allen Parlamentariern. 

 

Eingereichter Text:

 

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Wallis folgende Standesinitiative ein:

Der Grosse Rat des Kantons Wallis ersucht die Bundesversammlung:

1. den Bundesrat zur Kündigung der Berner Konvention aufzufordern, mit der Möglichkeit, einen neuen Beitritt auszuhandeln - allerdings unter Einführung eines Vorbehalts analog zu jenem, den 12 der 27 Konventionsstaaten mit Erfolg gefordert haben und der den Schutz des Wolfs ausschliesst;

2. die schweizerische Jagdgesetzgebung dahingehend abzuändern, dass der Wolf gejagt werden darf.

 

19.08.2016 zunehmende aufgabe von sömmerungsflächen wegen wolfspräsenz

Nationalrat Erich von Siebenthal SVP Bern

Unterandrem Präsident des Scheizerischen Alpwirtschaftsverbandes

 

Wir fühlen uns von der Begründung des Bundesrates wegen den aktuellen Vorkommnissen ein WENIG auf die Schippe genommen! Oder darf man die Antwort als lächerlich bezeichnen? Warten Sie auf die NEWS von morgen!

- Kommentar VWL

 

 

 

von Siebenthal hatte die  Interpellation Nr.: 16.3522 eingericht

 

Zunehmende Aufgabe von Sömmerungsflächen wegen Wolfspräsenz

 

Das Grossraubtierkonzept des Bundes will, dass die Wolfspopulation in der Schweiz erst dann reguliert werden darf, wenn die Rahmenbedingungen einer flächigen Ausbreitung des Wolfes, die dokumentierte Reproduktion, das Monitoring der Bestände und die Herdenschutzmassnahmen erfüllt sind.

Speziell in den Berggebieten und insbesondere im Sömmerungsgebiet gerät die Politik des Bundes immer stärker in Konflikt mit anderen Politikbereichen. Jedes Jahr steigt die Anzahl unbestossener Alpen, weil der Aufwand für den Herdenschutz zu teuer, zu aufwendig und das Verlustrisiko zu gross wird.

Studien zeigen, dass in gewissen Kantonen rund ein Viertel der Alpflächen gegen Wolfsattacken nicht schützbar sind. Mit der Bewirtschaftungsaufgabe erfährt die Alp eine massive Entwertung, da die Beiträge für die Pflege der Kulturlandschaft entfallen.

Der Wolf ist nicht vom Aussterben bedroht. Seltene Nutztierrassen wie die Walliser Schwarzhalsziege oder das Spiegelschaf sind gefährdet. Der Bund hat den Auftrag, tiergenetische Ressourcen zu erhalten. Die natürliche Haltungsform der Kleinwiederkäuer ist der Weidegang.

Der Herdenschutz ist nicht verlässlich. Eine Wolfsattacke kann eine gefährdete Nutztierpopulation existenziell gefährden.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Alpen sind in den vergangenen Jahren aus Gründen des unzumutbaren Herdenschutzes aufgegeben worden und was sind die Schätzungen für die kommenden Jahre?

2. Ist der Bund bereit, den Wertverlust eines Sömmerungsbetriebes zu entschädigen, der gegen Wolfsattacken nicht geschützt werden kann und als Folge davon aufgegeben werden muss?

3. Wie ist das Grossraubtierkonzept und folglich der Aufgabe von nicht schützbaren Sömmerungsflächen vereinbar mit dem Auftrag der Landwirtschaft zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Pflege der Kulturlandschaft?

4. Warum ist es im Fall von bedrohten Nutztierrassen nicht möglich, den Schutz der Nutztiere höher zu werten als der Schutz des Wolfes und in den Weidegebieten der Nutztiere den Wolfsabschuss präventiv zu erlauben?

5. Warum erfasst der Bund im Rahmen seines Grossraubtiers-Monitorings nicht die Anzahl vermisster oder abgestürzter Tiere, die indirekt Opfer eines Wolfsangriffs wurden?

6. Was unternimmt er konkret, um die zunehmende Aufgabe von Sömmerungsflächen aufgrund der Ausbreitung des Wolfes zu stoppen?

 

Stellungnahme des Bundesrates vom 17.08.2016

 

Zu 1) Der Bund erhebt keine Statistik über nicht mehr bestossene Alpen in der Schweiz und über die Gründe, die zu einer allfälligen Aufgabe geführt haben. Auch ist eine seriöse Analyse aufgrund der fehlenden Erhebungen in den Kantonen nicht möglich. Dem Bundesrat ist aber bekannt, dass in gewissen Gebieten mit Wolfspräsenz einige Schafalpen, die bisher allesamt als Standweide bewirtschaftet wurden, heute nicht mehr bestossen werden. Die Schafe dieser aufgegebenen Alpen weiden heute auf anderen Alpen mit Umtriebsweide oder ständiger Behirtung, oft auch mit eingerichtetem Herdenschutz. Der Bundesrat begrüsst diese Entwicklung.

Zu 2) Der Bund ist interessiert, dass die Sömmerungsalpen bestossen werden. Er unterstützt deshalb einerseits die Talbetriebe, welche Nutztiere zur Sömmerung geben (Alpungsbeiträge), und andererseits die Sömmerungsbetriebe, welche Nutztiere zur Sömmerung aufnehmen (Sömmerungsbeiträge). Für die Entschädigung der Aufgabe einer Alp gibt es keine rechtliche Grundlage.

Zu 3) Der Wolf ist nach internationalem und nationalem Recht geschützt und breitet sich natürlicherweise in ganz Europa wieder aus. Zur Vermeidung von Konflikten hat der Bundesrat die Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) auf den 1.1.2014 angepasst und unterstützt nun die Landwirte beim Ergreifen wirksamer Massnahmen zum Schutz der Nutztiere. Sofern diese Massnahmen ergriffen werden, lassen sich die Nutztierhaltung - auch mit geschützten Arten - und die Kulturlandschaftspflege mit der Rückkehr der Grossraubtiere vereinbaren.

Zu 4) Die Erhaltung bedrohter Nutztierrassen und der Schutz der Grossraubtiere sind zwei gleichwertige Aufgaben von Bund und Kantonen. Schäden an Nutztieren lassen sich am effektivsten mit Herdenschutzmassnahmen verhindern. Sollten bedrohte Nutztierrassen durch Wölfe besonders unter Druck geraten, besteht die beste Lösung in der Verstärkung dieses Herdenschutzes. Dazu bietet der Bund Unterstützung an.

Zu 5) Das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie das Bundesamt für Umwelt haben gemeinsam mit dem Schafzuchtverband Schweiz, Pro Natura, dem WWF und Agridea eine Erhebung über die auf den Sömmerungsflächen verendeten, abgestürzten, von Wölfen gerissenen oder vermissten Schafen gemacht. Jährlich gehen während der Sömmerung insgesamt ca. 2 bis 3 Prozent des gesömmerten Schafbestands verloren, das entspricht 4'000 bis 6'000 Schafen. Die Hauptursachen sind Krankheiten, Blitzschläge, oder Abstürze. Die Wölfe reissen jeden Sommer zwischen 150 und 300 Schafen, dies entspricht 0.75 bis 1.5 Promille des besömmerten Bestandes. Der indirekte Verlust an Schafen durch Wolfsangriffe kann zwar nur schwer exakt beziffert werden, aber er dürfte gemäss den Erfahrungen der Wildhüter nur einige Dutzend Tiere betragen.

Zu 6) Um die Aufgabe der Sömmerungsflächen aufgrund der Ausbreitung des Wolfes zu verhindern, unterstützt der Bund - wie erwähnt - seit der Revision der Jagdverordnung von 2013 (in Kraft seit 1.1.2014) die Herdenschutzmassnahmen. Zudem wurden im Rahmen der Agrarpolitik 2014 bis 2017 die Anreize für eine nachhaltige Schafsömmerung erhöht.

 

11.07.2016 Gelten bei uns wolf-schakal-mischlinge als reine wölfe?

Nationalrat Roland Rino Büchel hatte am 8.06.2016 folgende Frage an den Bundesrat gestellt.

 

Frage 16.529 

 

Anhand der DNA-Tests werden in der Schweiz auch Tiere als reine Wölfe bezeichnet, welche Merkmale von Artenvermischungen aufweisen. Dazu gehören z. B. Verwachsungen an den Fussmittelballen, welche auf eine Einkreuzung mit Schakalen hindeuten. Auch Hund-Schakal-Mischlinge zeigen ähnliche Verwachsungen.

- Was sagt der Bundesrat zu dieser Gegebenheit?

 

- Werden die Daten und die Dokumentation der Referenzpopulation und der Tiere, von denen die Referenz-Samples stammen, zur Klärung veröffentlicht?

 

Antwort des Bundesrates vom 13.06.2016

 

Das Verbreitungsgebiet des Goldschakals umfasste ursprünglich Nordafrika, Asien und Südosteuropa. Seit den 1980er Jahren wandern Einzeltiere über den Balkan nach Westeuropa ein. In Italien, Deutschland, Österreich sowie in der Schweiz konnte die Existenz von Einzeltieren nachgewiesen werden. Obwohl sich der Lebensraum des Goldschakals mit demjenigen des Wolfes in vielen Gebieten überschneidet, gibt es keinerlei Hinweise für eine Hybridisierung zwischen den zwei Tierarten. Eine Verpaarung dieser Arten ist unwahrscheinlich, da der Wolf der wichtigste Feind des Goldschakals ist. In Gebieten mit Wolfsrudeln kommt es meist zur Abwanderung von Schakalfamilien.

Ein gewisser Grad der Verwachsung an den Fussmittelballen kann sowohl beim Goldschakal als auch beim Wolf auftreten und stellt somit keinen Hinweis für eine Hybridisierung zwischen Goldschakal und Wolf dar.

 

Für die genetischen Studien im Alpenraum wurden Daten der Referenzpopulationen und der untersuchten Tiere generiert, die in verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen bereits veröffentlicht wurden. Das Laboratoire de biologie de la conservation der Universität Lausanne unterhält eine Datenbank aller genetisch analysierten Wölfe, die seit 1998 in die Schweiz eingewandert sind. Zudem sind von allen untersuchten Wolfskadavern Gewebe- und Blutproben vorhanden.

 

Begründung der Frage:

 

Neuste genetische Untersuchungen bestätigen eine Hybridisierung von Goldschakalen mit Haushunden in Kroatien. Unter anderem hat bei dieser Studie Herr Randi mitgewirkt. Herr Randi hat auch die Hybridisierung in Italien genetisch nachgewiesen.

 

Link zur Studie:http://rsos.royalsocietypublishing.org/content/2/12/150450 

 

Als äussere Auffälligkeit weisen diese Mischlinge verwachsene  Fussmittelballen und eine atypische Fellzeichnung (Farbe) auf. Die Fussmittelballen können sowohl verwachsen (schakalartig) oder nicht verwachsen (hundeartig / wolfsartig) sein.

 

 Soweit uns bekannt ist, wurden  unsere sogenannten Wölfe noch nie auf Vermischung mit Schakalen geprüft.

 

Die Bilder zeigen Wolfs-, Schakal-, Hund-Schakal-Mischlings- und „Wolfspfoten“ aus der Schweiz und dem Ausland, welche die gleichen typischen Merkmale wie Hund-Schakalmischlinge aufweisen.

 

Anhand der folgenden Bildern und Unterlagen ist anzunehmen, dass wir in Südeuropa nur noch Wolfsmischlinge und keine echten Wölfe mehr haben. Nebst dem Aussehen, verraten auch die für Wölfe falschen oder atypischen Pfoten, dass diese Wölfe keine Wölfe mehr sind. 

 

Wir haben das Gefühl, dass gewisse Kreise lieber einen falschen Wolf als keinen Wolf haben und kein Interesse daran besteht, der Sache wirklich auf den Grund zu gehen. Es wäre Aufgabe des Bundes in dieser Angelegenheit Klarheit zu schaffen und nicht mit zum teil falschen Aussagen von der Problematik abzulenken!

 

Wir fragen uns, wie viele Indizien, wenn nicht Beweise es braucht, bis die Behörden handeln!

 

Bilder oben: Goldschakal-Hunde-Mischlinge aus Kroatioen

Bild 1 zeigt die typischen Schakalpfoten bei einem Schakal-Hundemischling!

Bild 2 zeigt das filet noir gem. den Franzosen. Ersichtlich auf Bild weiter unten!

Bild: Wolf Lenzerheide 1978 Schweizerfernsehen

Diese Poften haben keine Verwachsungen der Fussmittelballen!

Bild: Wolfsfell aus Alaska

Mittelfussballen oben -> keine Verwachsungen

Der Pfogen wurde beim Abhäuten so aufgeschnitten

Bild erhalten von Herrn Manz www.kora.ch - Lehrmittel aus Frankreich für freiwilliges Wolfsmonitoring.

14.06.2016 erkennen von wolfsmischlingen in der schweiz

Nationalrat Roberto Schmidt hat am 7. Juni 2016 folgende zweite Frage an den Bundesrat gestellt

 

16.5252 FRAGESTUNDE

 

Erkennen von Wolfsmischlingen in der Schweiz

 

In der Stellungnahme zu meiner Motion 15.4101 verneint der Bundesrat Wolfsmischlinge in der Schweiz mit der Begründung, dass es bei uns keine freilebenden Hundepopulationen gebe. Die meisten Wölfe sind aber aus Gebieten zugewandert, wo deren Artenvermischung am höchsten ist. Mit den bei uns angewandten DNA-Tests können Mischlinge ab F2 und B1 zudem nicht mehr erkannt werden.

Aufgrund welcher anerkannten Methoden kann der Bundesrat behaupten, die eingewanderten Wölfe seien keine Mischlinge?

 

 

Antwort des Bundesrates vom 13.06.2016

 

Die in den letzten fünfzehn Jahren in die Schweiz eingewanderten Wölfe stammen aus den italienischen und französischen Alpen. In den genetischen Untersuchungen von Forschungseinrichtungen und Behörden in Italien, Frankreich und der Schweiz gab es keine Anhaltspunkte für die Existenz von Wolf-Hunde-Mischlingen. Wolf-Hunde-Mischlinge können über DNA-Analysen eindeutig identifiziert werden. Das Laboratoire de biologie de la conservation der Universität Lausanne arbeitet mit der Analyse der DNA von Zellkernchromosomen, bei der dieselben sechs Abschnitte (Mikrosatellitenmarker) miteinander verglichen werden. Die DNA-Sequenzen dieser Abschnitte unterscheiden sich zwischen verschiedenen Tierarten (z. B. Fuchs und Wolf) und lassen Hybriden zweifelsfrei erkennen.

 

Mischlinge ab der zweiten Nachwuchsgeneration (F2) und Rückkreuzungen (B1) können phänotypisch - also vom Aussehen her - nicht oder kaum von Wölfen unterschieden werden. Die Kantone sind gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung dazu verpflichtet, Hybriden der F1-Generation, die optisch an den auffällig grossen Ohren, schwarzem Fell oder heller Pigmentierung der Nase gut erkennbar sind, so rasch wie möglich zu entfernen.

 

Kommentar VWL:

Kurz zusammengefasst: Mit der Methode der Universität Lausanne können keine Wolf-Hunde-Mischlinge erkannt werden. Mit dieser Methode wird nur nach der mütterlichen Linie (Stammbaum) gesucht und nicht nach der väterlichen Linie. 

Verbleiben Wolfsmischinge in der Natur, war der Vater zu 99% ein Hund, da eine Hündin ja wieder nach Hause kommen würde und die Jungen so in "Gefangenschaft" geboren werden. D.h., dass unserer Ansicht nach kein Interesse besteht nach dem Vater zu suchen. Es sieht so aus, dass gezielt nicht richtig untersucht wird und alle "Forscher" wissen, dass es Mischlinge sind und diese Personenkreise lieber einen Mischling rumrennen haben als gar keinen "Wolf". Bild 3 weiter unten: "complete admixture" -> Algoquin wolf.

 

Dass die Wölfe im Algoquin Park durch Hybridisierung ausgestorben sind, wurde uns von Prof. Valierius Geist, Vancouver Island bestätigt. Ein Kollege von Prof. Geist hat im Algoquin Park gearbeitet.

 

 

Zudem steht in der Antwort, dass gut erkennbare F1 Mischlinge entfernen müssen, es steht nirgends, dass Mischlinge F2 und grösser nicht entfernt werden müssen. Zudem erkennt man an unseren sogenannten "Wölfen" dass es keine Wölfe sind, es braucht ein wenig Wissen. Ausserdem ist dem BAFU und der KORA bekannt und bewusst, dass verwachsene Mittelzehen abnormal sind und auf eine Vermischung mit Goldschakalen hindeutet, gem. Studie Randi (Hund-Schakal-Mischlinge in Kroatien). Zu beachten sind die Pfoten.

 

Gemäss einem Genetiker und Wolfsforscher sei es nicht möglich, dass mit 6 Mikrosatelliten wie die Uni Lausanne untersucht, Wolfs-Hunde-Mischlinge (Schakal auch) zu erkennen. Dass Fuchs, Hund und Wolf unterschieden werden kann, stimme, aber Mischlinge würden nicht erkannt werden.

 

Das Problem ist, dass die Uni Lausanne nur mit 6 Mikrosatellitenmarker der mütterlichen Linie arbeitet.

 

Das Laboratoire de biologie de la conservation der Universität Lausanne arbeitet mit der DNA von Zellkernchromosomen, bei der dieselben sechs Abschnitte (Mikrosatellitenmarker) miteinander verglichen werden. Die DNA-Sequenzen dieser Abschnitte unterscheiden sich zwischen verschiedenen Tierarten (z. B. Fuchs und Wolf) und lassen aber Hybriden nicht zweifelsfrei erkennen.

  

Raquel Godinho et al benutzen 42 Marker der mütterlichen, väterlichen und väterlichen und mütterlichen Linie. 6 Mikrosatelliten haben nicht ausgereicht!

 

 

Warum: WAR DER VATER EIN HUND (oder Goldschakal), DANN KANN MIT DER MÜTTERLICHEN LINIE DER VATER GAR NICHT NACHGEWIESEN WERDEN.

 

 

 BEGRÜNDUNG NR. 2

 

Bei der Präsentation von Prof. Luigi Boitani  vom November 2014 in Grosseto, wurden in Italien sehr viele Wolfsmischinge gefunden und dies mit Hilfe von Herrn Randi der mit 39 Mikrosatelliten untersucht hat. Siehe Bild 2 Spalte 4 (Genetic marker no.). 

Die Befürchtung war, dass wenn mit 48 Mikrosatelliten und mehr gesucht wird, nur noch Hybriden oder sogenannte Mischlinge zum Vorschein kommen. Diese bedeutet, dass mit 6 Mikrosatellitenmarkern nichts gefunden wird, siehe dafür auch Bild 1 aus der Präsentation von L. Boitani. Dies war mit mtDNA wie in der Schweiz untersucht wird.

 

Zudem sieht man, dass im Algonquin Park in Kanada  im wissen, dass es keine Wölfe mehr sind, Führungen unter dem Namen Public Wolf Howls angeboten werden und es den Behörden egal ist, dass es sich nur noch um Mischlinge und nicht um Wölfe handelt! Siehe Bild 3 aus der gleichen Präsentation von Prof. Boitani.

 

Weiter unten kann die ganze Präsentation runter geladen werden.

Bild 1 - Seite 29 des PDF-Präsentation Boitani

Bild 2 - Seite 30 des PDF-Präsentation Boitani

Bild 3 - Seite 9 des PDF-Präsentation Boitani

Laden Sie die Präsentation von Prof. Dr. Luigi Boitani von der Universitat La Sapienza hier herunter!

 

DOWNLOAD HIER KLICKEN!

14.06.2016 höhe der gegen wolfsangriffe tauglichen zäune

Nationalrat Roberto Schmidt (CVP) stellte dem Bundesrat am 7. Juni folgende Frage:  Nr.: 16.5553

 

HÖHE DER GEGEN WOLFSANGRIFFE TAUGLICHEN ZÄUNE

 

Die Wölfe rissen im Oberwallis schon vor der Sömmerung 2016 auf den Dorfweiden fast 50 Schafe und Ziegen. Herdenschutzmassnahmen nützten nichts. Die Esel erwiesen sich als untauglich, und selbst ein Elektrozaun, der unter 6000 Volt stand, war für den Wolf kein Hindernis. Die Fachstelle Agridea meint immer noch, ein 1,5 Meter hoher Zaun würde zum Schutz vor Wölfen reichen. Angeblich erachtet das BLV plötzlich eine Zaunhöhe von 2 Metern als notwendig.

Was gilt nun als vom Bund anerkannte Herdenschutzmassnahme?

 

 

Antwort des Bundesrates am 13.06.2016

 

In der Richtlinie des Bafu zum Herden- und Bienenschutz für das Jahr 2016 sind die wirksamen Herdenschutzmassnahmen gegen den Wolf definiert. In der landwirtschaftlichen Nutzfläche gelten als wirksame Massnahmen Herdenschutzhunde und fachgerecht erstellte und gut unterhaltene, elektrifizierte Zaunsysteme. Die genauen Anforderungen an den Aufbau und Unterhalt solcher dem Herdenschutz dienenden Zäune finden sich in einem Merkblatt der Agridea (Merkblatt für Herdenschutzzäune auf Kleinviehweiden) im Anhang zur genannten Richtlinie. Die Agridea ist vom Bafu als nationale Koordinations- und Beratungsstelle in Sachen Herdenschutz mandatiert und berät die Kantone dahingehend.

 

Die erforderliche Zaunhöhe für einen effektiven Herdenschutz beträgt minimal 1,1 Meter, der Zaun muss den Wolf wirksam am Durch- und Unterkriechen hindern, und es ist eine Zaunspannung von mindestens 3000 Volt erforderlich. Nach vorläufiger Kenntnis des Bafu fanden die erwähnten Nutztierrisse im Kanton Wallis auf Vorweisen statt. Deren Umzäunung hat die genannten Anforderungen an eine wirksame Herdenschutzmassnahme nicht erfüllt. Die Zäune wiesen grosse Lücken auf, waren zu wenig hoch und ermöglichten dem Wolf das Durch- oder Unterkriechen. Dem Bafu liegt aber noch kein offizieller Bericht der zuständigen Behörden des Kanton Wallis vor.

 

Kommentar VWL:

 

NR Roberto Schmidt fragt sich zurecht ob 1,5 Meter Zaunhöhe ausreicht, da wir wissen, dass die Vorgeschriebenen 1,10 Meter mit Leichtigkeit von Hunden und sogenannten Wölfen übersprungen werden können. Löcher werden diese Raubtiere immer finden und sonst wird der Zaun schlichtweg untergraben. Dies geschieht jetzt schon bei 70% der Angriffe auf so geschützte Herden.

 

Das Dokument in dem die 2 Meter hohen Zäune beschrieben sind, welche vom BLV als für hunde- und wolfssicher beschrieben wurden ist unten zum Download bereit. Zusätzlich haben wir die Empfehlung für Wolfschutzzäune der Agridea hochgeladen.

 

Download
BLV Hunde- und wolfssicher - Seite 12 im Dokument
BLV_Wildtiere_Ergebnisbericht_de - Angel
Adobe Acrobat Dokument 292.1 KB

9.03.2016 Motion imoberdorf rené. Den wolf als jagdbare tierart einstufen - weitergeführt von Reider beat

Leider wurde diese vielversprechende Motion am 9.3.16 vom Ständerat mit 26 zu 17 abgelehnt. Es fehlte die geschlossene Unterstützung der bürgerlichen Parteien. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass ein Stadt-Land-Graben oder ein Berg-Tal-Graben in den bürgerlichen Parteien entstanden ist. Die Politiker aus den betroffenen Kantonen haben fast ausschliesslich dieser Motion zugestimmt. Es zeigt sich wieder einmal, dass die Betroffenheit die Meinung bildet und die Bergbevölkerung leider nicht auf die Solidarität der Talgebiete zählen konnte.

 

Leider wurde der Wortlaut: Den Wolf als ganzjährig bejagbare Tierart einzustufen von den Votanten verdreht oder missverstanden.

 

Auszug aus dem Jagdgesetz Artikel 5:

 

3 Während des ganzen Jahres können gejagt werden:

a.
Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze;
b.
Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube.

 

4 Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.

 

In der Schweiz gibt es 7 Tierarten, die das ganz Jahr bejagt werden dürften. Die Kantone können hier aber Schonzeiten festlegen, was meist auch getan wurde, damit diese Tiere nicht während der Aufzucht der Jungtiere bejagt werden, d.h. keine Waisenkinder resultieren. Es wird kein Jäger Elterntiere erlegen. Es wird immer versucht eine tiergerechte Lösung zu finden.

 

ANMERKUNG:

Das Jagdgesetz ist das älteste Tierschutzgesetz in der Schweiz. Seit es dieses gibt, ist in der Schweiz keine jagbare Tierart ausgestorben. Im Gegenteil, die Wildtierbestände konnten sich durch die umsichtige Hege und Nutzung wieder erholen!

 

3.12.2015 Motion Roberto Schmidt, CVP, Wallis                            entfernung von wolfsmischlingen aus dem wolfsbestand

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt,

  1. durch unabhängige, internationale anerkannte Experten anhand der Morphologie und des Phänotyps abklären zu lassen, ob es sich bei den in der Schweiz zurzeit vorkommenden Wölfen um reine Wölfe (Canis lupus lupus) oder um Wolfsmischlinge (sog. Hybride) handelt;
  2. bei Vorliegen von Wolfsmischlingen die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die Wolfs-Hybride aus dem Bestand zu entfernen, insbesondere die Kantone gestützt auf Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung anzuweisen, die Mischlinge als nicht heimische Tiere zu entfernen.

Begründung

In Mitteleuropa gilt nur der Canis lupus lupus (europäischer Grauwolf mit graubraunem Fell) als heimisch. Nur dieser Wolf ist somit nach der Jagdverordnung (JSV) als geschützte Tierart zu betrachten. Fachleute vertraten in letzter Zeit zunehmend die Meinung, dass sich unter den Wölfen in der Schweiz auch Wolfshunde-Mischlinge mit verschiedenem Einkreuzungsgrad befänden. Der Bundesrat hat am 21. September 2015 auf die Frage 15.5528 geantwortet, dass bisherige DNA-Analysen beim genetischen Referenzlabor der Uni Lausanne keine Hinweise auf Hybridisierung ergäben hätten. International anerkannte Experten haben aber nachgewiesen, dass Mischlinge ab einem bestimmten Einkreuzungsgrad (ab F2 oder B1) anhand von DNA-Analysen nicht mehr zu erkennen sind. Es braucht daher morphologische und phänotypische Untersuchungen.

Stellt man Wolfsmischlinge fest, so sollen die Kantone angewiesen werden, diese aus dem Bestand und aus der Wildbahn entfernen, wie dies auch der Bundesrat anstrebt (vgl. Antwort auf die Frage 15.5528).

fragestunde: Sind die die Wölfe in der Schweiz in Tat und Wahrheit keine Wölfe, sondern Wolfs-Hunde-Mischlinge? - roland rino büchel - 16.9.2015 - diese frage ist noch nicht online ersichtlich

Eingereichter Text

Fachleute stellen fest, dass auf den offiziellen Fotonachweisen fast ausschliesslich Wolfs-Hunde-Mischlinge zu sehen sind. Gemäss international anerkannten Experten (wie Prof. Boitani) ist es mittels DNA-Analyse nicht möglich, einen Mischling ab F2 oder B1 zu erkennen.

- Ist das Bafu in der Lage, anhand der Morphologie und des Phänotyps Wolfs-Hunde-Mischlinge von echten Wölfen zu unterscheiden?

- Unterstützt der Bundesrat eine unabhängige Untersuchung zur dringend notwendigen Klärung?

Antwort des Bundesrates vom 21.09.2015

Es gibt keine Hinweise auf Wolfshunde-Mischlinge in der Schweiz. Das Bafu hat diese Frage bereits letzten Sommer beim genetischen Referenzlabor der Universität Lausanne klären lassen: Im Zeitraum der Jahre 1998 bis 2015 wurden in der Schweiz und im grenznahen Ausland insgesamt 72 Wölfe genetisch identifiziert. Bei keinem dieser Wölfe zeigte sich ein Hinweis auf Hybridisierung mit Hunden, alle Wölfe entsprachen genetisch der Referenzpopulation. Die Gefahr der Hybridisierung zwischen Wildtieren und Haustieren ist erkannt. Aus diesem Grund ist das Bafu zusammen mit den Kantonen bestrebt, diese Gefahr möglichst zu unterbinden, indem das Festsetzen verwilderter Populationen von Haustieren (Hauskatzen, Hausziegen, Haushunden usw.) verhindert wird und allfällige Nachkommen aus der Wildbahn entfernt werden. Der Umgang mit nicht einheimischen Tieren und Hybriden wird u. a. in Artikel 8 der Jagdverordnung geregelt.

 

Kommentar:

Die Frage wurde nicht beantwortet! In diesem Fall ist das Bafu nicht in der Lage Wolfsmischlinge von reinen Wölfen zu unterscheiden. Zusätzlich stimmt die Aussage nur bedingt.

Obwohl die offiziell anerkannten Wolfsspezialisten wie Prof. L. Boitani und P. Ciucci bestätigen, dass Mischlinge ab F2 und Rückkreuzungen ab B1 nicht mehr mit DNA-Analysen als solche erkannt werden können. Sie sagen, dass nur anhand des Phänotyps und Morphologie erkannt werde ob es sich um einen Wolfsmischling handle oder nicht.

Zu den DNA Analysen im Ausland. Es wurden unzählige Wolfsmischlinge in der italienischen Population festgestellt, was gem. Prof. L. Boitani alarmierend ist!

15.5529 – Fragestunde. FrageUntersteht auch der Haushund (Canis lupus familiaris) wegen eines Begriffsdurcheinanders der Jagdverordnung? - roland rino büchel - 16.9.2015

Eingereichter Text

In unserer Gesetzgebung wird vom Wolf (Canis lupus) gesprochen. "Wolf" oder "Canis lupus" ist jedoch nur ein abstrakter Überbegriff in der Taxonomie zur Einordnung einer Raubtierart. Der Canis lupus umfasst mehr als 30 Unterarten. Wissenschaftlich gesehen ist das der Name einer Art, die wir in der Natur nicht antreffen. In Mitteleuropa wäre nur der Canis lupus lupus (europäischer Grauwolf) heimisch. Aktuell untersteht sogar der Haushund der Jagdverordnung.

Wird der Bundesrat dies korrigieren?

Antwort des Bundesrates vom 21.09.2015

 

Der Haushund untersteht nicht dem eidgenössischen Jagdrecht und es gibt keinen Bedarf, die Abgrenzung zwischen Wolf und Hund im eidgenössischen Recht näher zu klären. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel bezieht sich klar auf wildlebende Säugetier- und Vogelarten. Dabei lehnt sich die Jagdverordnung bezüglich der Artnamen an die Berner Konvention an, die für den Begriff Wolf auch "Canis lupus" verwendet (z. B. Anhang II der Berner Konvention). Haushunde werden in der Schweiz hingegen ausschliesslich in der Obhut des Menschen gehalten. Der Umgang mit dem Haushund wird in der eidgenössischen Tierschutzverordnung geregelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 10. Abschnitt, Haushunde). Die taxonomische Nähe zwischen Hund (Canis lupus familiaris) und Wolf (Canis lupus lupus) ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Haushund aus dem Wolf entwickelt hat. Die Trennung der beiden Arten fand vor über 30 000 Jahren statt. Der wissenschaftliche Name widerspiegelt bloss diese evolutive Nähe der beiden Arten, er hat jedoch keine Bedeutung für den rechtlichen Umgang mit diesen doch sehr unterschiedlichen Arten.

 

Kommentar:

Die ungenaue Bezeichnung der sich bei uns ausbreitenden Wolfsmischlinge rührt daher, dass Wolfsmischlinge in der Taxonomie als Art nicht zu finden sind, d.h. die bei uns lebenden Wolfsmischlinge können keiner Wolfsart zugeordnet werden. 

In der Jagdverordnung und der Berner Konvention wird nur von Canis lupus oder Wolf gesprochen, was wissenschaftlich gesehen nur der Name der Art ist, die wir in der Natur nicht antreffen, da dies nur ein abstrakter Überbegriff in der Taxonomie zur Einordnung einer Raubtierart ist.

http://vertebrates.si.edu/msw/mswcfapp/msw/taxon_browser.cfm?msw_id=11375

 

http://www.itis.gov/servlet/SingleRpt/SingleRpt?search_topic=TSN&search_value=180596

 

Unter den LINKS oben sehen Sie, dass der Haushund (Canis lupus familiaris) tatsächlich der Art Canis lupus zugeordnet ist. Der Haushund wird in der Berner Konvention taxonomisch korrekt bezeichnet.

Alle anderen Tierarten werden in der Jagdverordnung korrekt bezeichnet!

Zoos sind in der Lage ihre Wolfsarten richtig zu bezeichnen:

Zoo Zürich: Canis lupus chanco -> mongolischer Wolf

Tierpark Bern: Canis lupus lupus -> europäischer Grauwolf

14.5655 – Fragestunde. FrageWeiterbearbeitung des Wolfs- und Luchskonzepts Schweiz - heinz brand - 3.12.2014

Eingereichter Text

Das Wolfs- und Luchskonzept Schweiz war kürzlich in der Vernehmlassung.

- Wie ist der Stand dieses Geschäftes im Moment?

- Erachtet es der Bundesrat als opportun, angesichts der bereits beschlossenen und noch hängigen Vorstösse in diesem Bereich, das Konzept generell noch weiterzuverfolgen?

- Wie beurteilt er die Möglichkeit, das Konzept zu sistieren und insbesondere die Beratungen zu den hängigen Anträgen abzuwarten?

14.5640 – Fragestunde. FrageWolfshybriden. Eine Gefahr für Mensch und Tier - roland rino büchel - 3.12.2014

eine sehr wichtige Frage...die Antwort es Bundesrates muss man sich merken!


Eingereichter Text

Verschiedene Untersuchungen zeigen die Gefährlichkeit der Wolfshybriden und die Probleme mit diesen Tieren auf, z. B. die Studie der Professoren L. Biotani und P. Ciucci von der römischen Universität "La Sapienza". Der anerkannte Wolfsfachmann Biotani ist u. a. Berater der LCIE (Large Carnivore Initiative for Europe).

Wird die Schweiz, im Wissen über die zu erwartenden Schwierigkeiten der Hund-Wolf-Hybridisierung, den Zusatz zur Berner Konvention zum Schutz der Wolfshybriden unterzeichnen?

14.5544 – Fragestunde. FrageInformation der Bevölkerung über die von Grossraubtieren ausgehenden Gefahren - heinz brand - 26.11.2014

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Die vermehrte Anwesenheit von Grossraubtieren (Bären, Wölfe usw.) in der Nähe von Wohnhäusern und Siedlungen bereitet der Bevölkerung zunehmend grosse Sorgen und Ängste.

- Welche Massnahmen plant der Bund zur zeit- und sachgerechten Information der Bevölkerung über die von diesen Tieren ausgehenden Gefahren und Risiken?

- Ist er bereit, diese grossen Probleme für die Bevölkerung sachgerecht und umfassend aufzuzeigen?

- Welche Mittel werden hierfür in finanzieller Hinsicht bereitgestellt?

14.5483 – Fragestunde. FrageAbschiessen von Grossraubtieren bei Notwehr oder Notstand - roland rino büchel - 24.11.2014

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In den letzten Monaten ist es in bewohnten Gebieten zu verschiedenen Zwischenfällen mit dem Wolf gekommen. Besonders betroffen ist das Taminatal im Kanton St. Gallen. Mehrmals sind Wölfe z. B. durch das Dorf Vättis geschlichen. Dadurch fühlen sich Eltern und Kinder bedroht.

Ist der Abschuss eines Grossraubtiers in der Schweiz straflos, wenn:

a. rechtfertigende Notwehr (nach Massgabe von Art. 15 StGB) oder

b. rechtfertigender Notstand (nach Massgabe von Art. 17 StGB) gegeben ist?

14.3570 – MotionDen Wolf als jagdbare Tierart einstufen - rene imoberdorf - 19.6.2014

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Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) zu unterbreiten, sodass der Wolf als ganzjährig jagdbare Art eingestuft wird.

Begründung

Der Wolf verursacht in der Schweiz erhebliche Probleme. Hauptleidtragende sind die Landwirte und immer mehr auch die Jagd. Schäden entstehen aber auch in anderen Bereichen, beispielsweise dem Tourismus. Hier kommt es durch den Einsatz von Herdenschutzhunden immer wieder zu Konflikten. Ein vollständiger Schutz vor Wolfsschäden ist in der Schweiz nicht möglich. Eine aktuelle Studie zeigt beispielsweise für den Kanton Wallis, dass ein Viertel der Alpen nicht schützbar ist. Angesichts der grossen Wolfsbestände insbesondere in Osteuropa ist es nicht nachvollziehbar, warum die Schweiz einschneidende Auswirkungen in den verschiedenen Bereichen und hohe Kosten für die Prävention und Schadensbewältigung hinnehmen sollte.

Mit der Überweisung der Motion Fournier 10.3264 haben National- und Ständerat ein eindeutiges Vorgehen in der Wolfsproblematik festgelegt. Die Motion Fournier sieht ein zweistufiges Vorgehen vor: In einer ersten Phase soll die Berner Konvention nachverhandelt werden, sodass der Wolf in der Schweiz jagdbar wird. Sollten diese Nachverhandlungen scheitern, so muss in einem zweiten Schritt die Berner Konvention gekündigt und bei einem späteren Wiederbeitritt ein Vorbehalt bezüglich Wolf angebracht werden, wie dies bei 11 Ländern bereits der Fall ist.

Unabhängig von diesen Verhandlungen mit der Berner Konvention muss auch das nationale Recht angepasst werden. Das Jagdgesetz legt die jagdbaren Arten in Artikel 5 abschliessend fest. Alle Arten, die nicht in Artikel 5 als jagdbar aufgeführt sind, gelten gemäss Artikel 7 als geschützt. Der Bundesrat wird deshalb mit der vorliegenden Motion beauftragt, den Wolf in die Liste der ganzjährig jagdbaren Arten aufzunehmen. Auf die Festlegung einer Schonzeit ist zu verzichten.

14.3151 – MotionZusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung - Stefan engler - 19.3.2014

Seit Juli 2015 untersteht der Wolf der Jagdverordnung 

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Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für die Anpassung des Jagdgesetzes (Art. 7 JSG) zum Zwecke der Bestandesregulierung bei Wolfspopulationen vorzulegen.

Begründung

Bär, Wolf und Luchs sind in der Schweiz durch das JSG geschützt.

Gestützt auf die Artikel 7, 12 und 13 JSG sind die aktuellen Konzepte darauf ausgerichtet, die Artenvielfalt zu ermöglichen, Wildschaden durch einzelne Tiere zu verhüten und Wildschaden zu entschädigen.

Neu ist, im Unterschied zur Situation vor zehn oder fünfzehn Jahren, dass sich derzeit Wolfsrudel zu bilden beginnen. Heute stehen wir vor der Situation, dass sich in den Schweizer Alpen und Voralpen Wolfspopulationen etablieren. Die alten Rezepte, die vor allem auf die Erhaltung der Artenvielfalt, den Schutz der Art und die Schadensabwehr einzelner schadensstiftender Wölfe ausgerichtet waren, taugen deshalb nur noch bedingt, um künftige Konflikte zu lösen und Wolfsbestände zu regulieren.

Neue Konzepte müssen zum Ziel haben, einerseits die Auswirkungen auf Nutztiere (Kleintiere und Grossvieh) und Wildtiere zu begrenzen und andererseits aber auch die Akzeptanz bei der betroffenen Bevölkerung zu erhalten oder gar zu erhöhen. Wo in einer Region künftig Wolfsrudel - die Wölfe haben bekanntlich eine hohe Reproduktion - umherstreifen und trotz zumutbarem Herdenschutz Schäden an Nutztieren anrichten, die gute Verteilung des Wildbestandes, die öffentliche Sicherheit oder die touristische Nutzung gefährdet sind, müssen Wolfsabschüsse möglich sein. Dabei stehen Massnahmen zur Regulierung eines Wolfsbestandes im Vordergrund bei Tieren, die sich an ausreichend geschützte Herden oder Weiden wagen oder das scheue Verhalten gegenüber dem Menschen zu verlieren beginnen.

Das neue Wolfsmanagement hat anstatt des Einzeltierschutzes verstärkt einen populationsbiologischen gesamtheitlichen Ansatz zu verfolgen. Nebst dem Schutz des Wolfes und der Artenvielfalt - das stand in der Vergangenheit im Vordergrund - sind neu gleichwertig auch die Interessen der zwar kleinräumig organisierten, aber doch nachhaltig ausgerichteten landwirtschaftlichen Nutzung von Maiensässen und Alpen, die jagdliche Nutzung gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d JSG, die öffentliche Sicherheit, aber auch die touristischen Interessen zu berücksichtigen. Es stellt sich die Frage nach der tolerierbaren Anzahl Wölfe in einem Gebiet. Nur ein grösserer Handlungsspielraum für die Bestandesregulation wird längerfristig die Akzeptanz des Wolfs in der Bergbevölkerung sicherstellen können.

Der strenge Schutz des Wolfes hat in anderen Ländern - Italien, Frankreich, Schweden - zu einem raschen Wachstum der Wolfspopulation und teilweise unkontrollierbaren Konflikten geführt. Wir tun gut daran, nicht zuzuwarten und frühzeitig die Entnahme von Einzelwölfen zur Steuerung der Rudelgrössen und der Bestandesdichte zu regeln.

Für diesen Ansatz ist der gesamte Spielraum auszunützen, welchen die Bundesverfassung zum Artenschutz und zur Sicherheit (Art. 57, 78 Abs. 4 sowie Art. 79) vorgibt.

13.3453 – InterpellationDas Wolfsproblem ernst nehmen - rene imoberdorf - 17.6.2013

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Der Bundesrat wird angesichts der jüngsten Ereignisse im Goms, welche eine klare Verschärfung der Situation darstellen, gebeten, folgende Fragen zu beantworten.

1. Sieht er bei der Umsetzung der Berner Konvention einen Interpretationsspielraum, der den Erhalt einer Abschussbewilligung erlaubt, wenn sich ein Wolf nachweislich in die unmittelbare Nähe von Siedlungen begibt, und ist er bereit, diesen zu nutzen?

2. Ist er bereit, die für eine Abschussbewilligung notwendige Mindestzahl gerissener Nutztiere drastisch zu reduzieren, wenn ein Wolf in Gebieten auftaucht, welche nach anerkannten Schafalpplänen nicht schützbar sind? Ein entsprechender Alpplan wird zurzeit im Wallis in Zusammenarbeit mit dem Bund erstellt und wird 2014 abgeschlossen.

3. Ist er bereit, solche nichtschützbaren Gebiete zu wolfsfreien Zonen zu erklären?

4. Was ist zahlenmässig, gemessen an der alpinen Wolfspopulation, der Bestand, der nach Ansicht des Bundesrates in der Schweiz anwesend sein muss, damit eine Regulation im Sinne der Berner Konvention möglich ist? Wie wird die Verteilung dieser Wölfe innerhalb der Schweiz bestimmt, und inwieweit können die Kantone bei diesem Entscheid mitreden?

5. Ist er bereit, die notwendigen finanziellen Mittel für eine umfassende Wolfsprävention, also auch für Hirten, Hilfshirten und Zäune, zur Verfügung zu stellen sowie die Bevölkerung über diese Kosten zu informieren?

6. Ist er bereit, falls die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden können, eine restriktive Wolfspolitik, welche ein rasches Anwachsen der Wolfspopulation verhindert, einzuführen und anzuwenden?

7. Kennt er die Risszahlen der Nutztiere in Frankreich, welche trotz des Einsatzes von über 1500 Herdenschutzhunden jährlich entstehen?

12.4000 – InterpellationUmsetzung der Motion 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention" - jean rene fournier - 27.11.2012

19.9.15 bis jetzt wurde die Motion 10.3264 nicht umgesetzt

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Am 16. November 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) dem Europarat zu unterbreiten. Dies geschah, nachdem das Parlament die Motion Fournier 10.3264 vom 19. März 2010 angenommen hatte. Im Rahmen der Anschlussarbeiten zur Umsetzung dieser Motion wird der Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen gebeten:

1. Wann hat das UVEK dem Generalsekretär des Europarates den Vorschlag des Bundesrates unterbreitet?

2. Wie lautet der genaue Inhalt des Dossiers, das vom UVEK eingereicht wurde?

3. Wer wurde mit der Betreuung des Dossiers in Strassburg beauftragt?

4. Hat der Ständige Ausschuss der Berner Konvention schon einen Entschluss zum Vorschlag des Bundesrates gefällt?

a. Wenn ja: Wie wurde über den Vorschlag entschieden?

b. Wenn nein: Wann ist mit einem Entschluss zu rechnen, und wann darf mit einer offiziellen Stellungnahme gerechnet werden?

10.3264 – Motion Revision von Artikel 22 der Berner Konvention - Jean rene fournier - 19.3.2010

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Im Schweizer Recht und nach ständiger Praxis kann ein Gesetz jederzeit revidiert werden, wenn es die Umstände erfordern. Ein internationales Übereinkommen hat in der Schweiz Gesetzeskraft und muss folglich angepasst werden können, wenn sich die Situation, die bei der Ratifikation vorlag, offensichtlich verändert hat.

Der Wortlaut von Artikel 22 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) schliesst aus, dass ein Staat seine bei der Unterzeichnung der Konvention eingegangenen Verpflichtungen anpasst. Doch der Wolf ist nicht mehr eine vom Aussterben bedrohte Art, und in der Schweiz hat sich die Situation verändert, seit die eidgenössischen Räte die Konvention im Jahr 1980 genehmigt haben.

Daher wird der Bundesrat beauftragt, die nötigen Schritte für eine Änderung von Artikel 22 der Berner Konvention zu unternehmen. Ein Unterzeichnerstaat soll jederzeit Vorbehalte zu seiner ursprünglich eingegangenen Verpflichtung anbringen können. Der Bundesrat soll dem ständigen Ausschuss der Konvention einen Änderungsvorschlag zur Anpassung und Ergänzung von Artikel 22 unterbreiten, wonach es jedem Unterzeichnerstaat möglich sein soll, auch nach der Unterzeichnung der Konvention Vorbehalte anzubringen.

Wird diese Änderung angenommen, soll der Bundesrat den folgenden Vorbehalt anbringen:

"In der Schweiz darf der Wolf (Canis lupus) gejagt werden, damit sein negativer Einfluss auf andere Arten in Grenzen gehalten werden kann und starke negative Auswirkungen auf Nutztiere, auf alle anderen Güter und auf Jagd und Tourismus verhindert werden können."

Wird die Änderung abgelehnt, soll der Bundesrat die Berner Konvention kündigen. So kann er bei einer erneuten Ratifikation die nötigen Vorbehalte anbringen.

Begründung

Die Berner Konvention wurde am 19. September 1979 in Bern abgeschlossen und am 11. Dezember 1980 von den eidgenössischen Räten ohne Vorbehalt genehmigt. Sie ist für die Schweiz am 1. Juni 1982 in Kraft getreten. Heute haben 48 Staaten die Konvention unterzeichnet. 26 Staaten haben von der in Artikel 22 der Konvention vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und Vorbehalte angebracht. Damit ist es ihnen möglich, de facto die entsprechenden Bestimmungen der Konvention nicht anzuwenden.

Elf Staaten haben einen Vorbehalt betreffend den Schutz des Wolfes angebracht. Dieses Raubtier wird in Anhang II der Konvention als "streng geschützte Tierart" aufgeführt. Diese elf Staaten haben somit viel mehr Möglichkeiten im Umgang mit dem Wolf als die Schweiz, da sie nur ihre innerstaatliche Gesetzgebung beachten müssen.

In den Achtzigerjahren, als die Berner Konvention ratifiziert wurde, gab es in der Schweiz keine Wölfe. Dies erklärt, warum die Schweiz keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht hat - anders als die Staaten, in denen es damals Wölfe gab (Finnland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine).

Artikel 22 der Berner Konvention ermöglicht es jedem Staat, bei der Ratifikation der Konvention Vorbehalte anzubringen. Er schliesst de facto jedoch aus, dass die Staaten ihre einmal eingegangenen Verpflichtungen neu überdenken, selbst wenn sich die Umstände geändert haben.

01.3567 – MotionErlebnis Natur. Ohne Wölfe - Theo maissen - 4.10.2001

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, das "Konzept Wolf Schweiz" betreffend die Wiederansiedelung des Wolfes in Berggebieten nicht umzusetzen und der Bundesversammlung die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit der Wolf aus der Liste der geschützten Tiere gestrichen wird. Der Bundesrat hat dazu die notwendigen Schritte einzuleiten, welche die Schweiz aus den internationalen Verpflichtungen löst, nach denen die Schweiz den Wolf als schützenswertes Tier anzuerkennen hat.