VWL-Vereinigung zum Schutz der Weidetierhaltung und ländlichem Lebensraum
der Kantone Glarus, St. Gallen und beider Appenzell
Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen einer Person, des Status oder der Funktion gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Vereinigung zum Schutz der Weidetierhaltung und des ländlichen Lebensraum" nachher VWL genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Die VWL, hat sich mit dem Zweck konstituiert, heute und in Zukunft, im Rahmen des Möglichen die Interessen der Weidetierhaltung und den ländlichen Lebensraum in ihrem Gebiet gegenüber der Anwesenheit von Grossraubtieren sowie politischen und gesellschaftlichen Einflüssen zu schützen. Die VWL betrachtet die Weidetierhaltung und den ländlichen Lebensraum als traditionell zusammengehörig.
Die Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person die ihrem Zweck zustimmt beitreten, unabhängig von ihrem Niederlassungsort.
Der Anschluss an eine Nationale Dachorganisation ist möglich.
Art. 3 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle
Art. 4 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinigungszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c) Subventionen
d) Erträge aus Leistungsvereinbarungen
e) Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Art. 5 Mitgliedschaft und Rechte
a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand
b) Juristische Personen haben sich jeweils durch eine Delegation, mit entsprechender Vollmacht, vertreten lassen.
Art. 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Statutenrichtlinien und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu befolgen
b) alles zu vermeiden was dem Ansehen und dem guten Namen der Vereinigung schaden oder beeinträchtigen könnte
c) die Aktivitäten der Vereinigung zu unterstützen und die festgelegten Jahres-Mitgliederbeiträge zu bezahlen
Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 7 Verlust der Mitgliedschaft
Der Mitgliederstatus erlischt wenn:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist auf Ende Jahr möglich
Art. 8 Die Vereinigungsorgane sind folgende
a) die Hauptversammlung der Mitglieder (HV)
b) der Vorstand (VO)
c) die Revisoren (RV)
Art. 9 Die Hauptversammlung (HV)
a) die Hauptversammlung ist das souveräne Organ der Vereinigung und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
b) Die Hauptversammlung ist zuständig für:
-die Wahl des Präsidenten
der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
-Annahme der Jahresrechnung mit entsprechender Entlastung der
Vereinsorgane
-die Bestimmung des Jahresbeitrages
-die Entscheidung über wesentliche Aktivitäten der Vereinigung
c) die Hauptversammlung wird vom Präsidenten einberufen und findet einmal jährlich bis spätestens Ende April statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder oder der Vorstand es verlangen.
Die Hauptversammlung ist schriftlich mindestens zehn Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktandenliste, einberufen.
Aenderungen an den Statuten benötigen die Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 10 Der Vorstand der Vereinigung (VO)
a) Der VO besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, darunter ist der Präsident, 1 Vizepräsident, 1 Kassier und einem Beisitzer. Der VO konstituiert sich selbst.
b) Der VO tagt bei Bedarf.
c) Um spezielle Probleme, u. a. regionale, zu vertiefen kann der Vorstand Arbeitsgruppen (AG) bilden. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand.
Art. 11 Revisoren
Die Revisoren bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, welche nicht anderen Organen angehören dürfen. Sie prüfen die Buchhaltung und legen der Hauptversammlung ihren Bericht ab.
Art. 12 Entscheidungen
a) Die Entscheidungen werden durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Bei Stimmengleichheit obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten.
b) In der Regel werden Sachgeschäfte und Personenwahlen im offenen Mehr entschieden. 1/10 der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung verlangen.
Art. 13 Dauer des Mandats
Alle Mandate haben eine Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.
Art. 14 Dauer des Geschäftsjahres
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 15 Auflösung der Vereinigung
Mit Beschluss von zwei Drittel an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten kann die Vereinigung aufgelöst werden.
Art. 16 Subsidiäres Recht
Falls in den Statuten irgendwelche Fragen nicht vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches subsidiär.
Art. 17 Inkrafttreten der Statuen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21. 5. 2015 in Grabs genehmigt und treten in Kraft.
Der
Präsident
Der Aktuar