VWL-Vereinigung zum Schutz der Weidetierhaltung und ländlichem Lebensraum

der Kantone Glarus, St. Gallen und beider Appenzell

 

Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen einer Person, des Status oder der Funktion gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.


Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Vereinigung zum Schutz der Weidetierhaltung und des ländlichen Lebensraum" nachher VWL genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Art. 2 Zweck

Die VWL, hat sich mit dem Zweck konstituiert, heute und in Zukunft, im Rahmen des Möglichen die Interessen der Weidetierhaltung und den ländlichen Lebensraum in ihrem Gebiet gegenüber der Anwesenheit von Grossraubtieren sowie politischen und gesellschaftlichen Einflüssen zu schützen. Die VWL betrachtet die Weidetierhaltung und den ländlichen Lebensraum als traditionell zusammengehörig.

Die Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person die ihrem Zweck zustimmt beitreten, unabhängig von ihrem Niederlassungsort.

Der Anschluss an eine Nationale Dachorganisation ist möglich.

 

Art. 3 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle

Art. 4 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinigungszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

a) Mitgliederbeiträge

b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen

c) Subventionen

d) Erträge aus Leistungsvereinbarungen

e) Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Mitglieder

Art. 5 Mitgliedschaft und Rechte


a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

b) Juristische Personen haben sich jeweils durch eine Delegation, mit entsprechender Vollmacht, vertreten lassen.

 

Art. 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Statutenrichtlinien und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu befolgen

b) alles zu vermeiden was dem Ansehen und dem guten Namen der Vereinigung schaden oder beeinträchtigen könnte

c) die Aktivitäten der Vereinigung zu unterstützen und die festgelegten Jahres-Mitgliederbeiträge zu bezahlen


Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


Art. 7 Verlust der Mitgliedschaft


Der Mitgliederstatus erlischt wenn:

a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.


Der Austritt ist auf Ende Jahr möglich

Organisation der Vereinigung

Art. 8 Die Vereinigungsorgane sind folgende

a) die Hauptversammlung der Mitglieder (HV)

b) der Vorstand (VO)

c) die Revisoren (RV)

Art. 9 Die Hauptversammlung (HV)

a) die Hauptversammlung ist das souveräne Organ der Vereinigung und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

b) Die Hauptversammlung ist zuständig für:

-die Wahl des Präsidenten

 der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren

-Annahme der Jahresrechnung mit entsprechender Entlastung der

 Vereinsorgane

-die Bestimmung des Jahresbeitrages

-die Entscheidung über wesentliche Aktivitäten der Vereinigung

c) die Hauptversammlung wird vom Präsidenten einberufen und findet einmal jährlich bis spätestens Ende April statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand es verlangen.


Die Hauptversammlung ist schriftlich mindestens zehn Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktandenliste, einberufen.

Aenderungen an den Statuten benötigen die Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Art. 10 Der Vorstand der Vereinigung (VO)


a) Der VO besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, darunter ist der Präsident, 1 Vizepräsident, 1 Kassier und einem Beisitzer. Der VO konstituiert sich selbst.

b) Der VO tagt bei Bedarf.

c) Um spezielle Probleme, u. a. regionale, zu vertiefen kann der Vorstand Arbeitsgruppen (AG) bilden. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand.


Art. 11 Revisoren


Die Revisoren bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, welche nicht anderen Organen angehören dürfen. Sie prüfen die Buchhaltung und legen der Hauptversammlung ihren Bericht ab.

Abstimmungsverfahren

Art. 12 Entscheidungen

a) Die Entscheidungen werden durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Bei Stimmengleichheit obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten.

b) In der Regel werden Sachgeschäfte und Personenwahlen im offenen Mehr entschieden. 1/10 der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung verlangen.

Ordentliche- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Dauer des Mandats


Alle Mandate haben eine Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.


Art. 14 Dauer des Geschäftsjahres


Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 15 Auflösung der Vereinigung

Mit Beschluss von zwei Drittel an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten kann die Vereinigung aufgelöst werden.

Art. 16 Subsidiäres Recht

Falls in den Statuten irgendwelche Fragen nicht vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches subsidiär.

Art. 17 Inkrafttreten der Statuen

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21. 5. 2015 in Grabs genehmigt und treten in Kraft.


Der Präsident                                               Der Aktuar